|
Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Pressebüros PR & MORE, Simone Brockes
Allgemeines
Die Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die Lieferung
von Text- und Bildbeiträgen. Geliefertes Material bleibt Eigentum
des Journalisten bzw. Fotografen.
Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für
die auf dem beigelegten Lieferschein angegebenen Nutzungsarten überlassen.
Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten
erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im
Lieferschein bzw. in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes
angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen
des Bestellers gelten nur, wenn diese schriftlich bestätigt
sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird
hiermit widersprochen.
Auch für Lieferungen ins Ausland gilt das Deutsche Recht.
Zurück zum Anfang
Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig.
Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der
Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Die Rubrik Hinweis
gilt ergänzend.
Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung
fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung,
dass der Beitrag angenommen wurde. Ausfallhonorare werden nicht
akzeptiert. Werden Beiträge / Fotos trotz Vereinbarung nicht
publiziert, fällt das vereinbarte Honorar im vollen Umfang
an.
Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung
des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere
Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.
Zurück zum Anfang
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen
die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten
Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute
Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten
Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung
des Journalisten / Fotografen erlaubt.
Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken
der Werbung.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des
Journalisten / Fotografen auch dann nicht übertragen werden,
wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung
eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines
Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UrhG).
Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. §34 Abs.
4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart
werden.
Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten
an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige, schriftliche
Zustimmung des Journalisten / Fotografen nicht erfolgen.
Das Material darf ohne vorherige Zustimmung des Journalisten / Fotagrafen
nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst (elektronisch)
verwertet oder bearbeitet werden.
Das Material darf im Sinne des §14 UrhG weder entstellt, noch
sonst beeinträchtigt werden.
Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch
den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in
der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der
Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze
des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt
und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität
des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt.
Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie
Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften
bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis
zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten / Fotografen ein
Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Zurück zum Anfang
Haftung, Kosten
Der Besteller haftet für das überlassene Material bis
zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko
für die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch
Einschreiben zu erfolgen.
Für Farbdias, die im Risikobereich des Bestellers beschädigt
werden oder verloren gehen, beträgt der Schadensersatz pro
Dia 500 EURO, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren
Sachschaden nach.
Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten
berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes
bemessen. Die Bearbeitungskosten (inkl. Versand) werden nicht mit
den Nutzungshonoraren verrechnet. Ihre Zahlung begründet keine
Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich
weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe
des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
Beabsichtigt der Besteller die werbliche Nutzung des Materials,
so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder
genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung
nicht ein, hat er den Journalisten oder Fotografen von in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten/Fotografen nach §
13 UrhG, oder verstößt der Besteller gegen § 14
UrhG, so hat der Journalist / Fotograf Anspruch auf Schadensersatz
in Form eines Zuschlages von 100% zum jeweiligen Nutzungshonorar
zuzüglich evtl. Verwaltungskosten. Der Besteller hat den Journalisten
/ Fotografen von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder
Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Zurück zum Anfang
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine
tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung
und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten
bei Bildbeiträgen die jeweils geltenden Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Foto - Marketing, (MFM), bei Textbeiträgen die Empfehlungen
der Mittelstandsgemeinschaft Wort anzuwenden.
Erfüllungsort
Für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die
Rücklieferung der Sitz des Journalisten / Fotografen .
Zurück zum Anfang
|